Notarielle Dienstleistungen

Notarielle Beratung

Wir beraten Sie in Fragen der Vertragsgestaltung, insbesondere im Bereich des Grundstücks- und Gesellschaftsrechts, des Erb- und Familienrechts sowie des Schifffskaufsrechts.

Einen notariellen Beratungstermin können Sie gerne telefonisch mit uns vereinbaren.

Notarielle Beurkundung

Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch den Notar gesetzlich vorgeschrieben. Erklärungen der Beteiligten sind hier nur wirksam, wenn sie vor dem Notar beurkundet wurden. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten geboten hält.

Erforderlich ist die Mitwirkung des Notars etwa in folgenden Bereichen:

  • Im Immobilienrecht bei Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden, Aufteilung in Wohnungseigentum.
  • Im Unternehmensrecht bei der Gründung oder Umstrukturierung von Gesellschaften und bei Anteilsübertragungen.
  • Im Erbrecht bei Erbverträgen und Erbscheinsanträgen.
  • Im Familienrecht bei Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen und Adoptionen.

Anzuraten ist die Mitwirkung des Notars bei der Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und bei der Gestaltung von Schiffskaufverträgen.

Der Notar kann bei der Beurkundung vollstreckbare Titel schaffen. Über die notarielle Urkunde wird der Gläubiger in die Lage versetzt, sofort seinen Anspruch ohne gerichtliche Inanspruchnahme vollstrecken zu können.

Vor der Beurkundung übersenden wir den Beteiligten einen Entwurf und stehen für Nachfragen zur Verfügung. Nach Prüfung des Entwurfs durch die Beteiligten ist ein Beurkundungstermin auch kurzfristig möglich.

Notarielle Unterschriftenbeglaubigung

Bei einer Beurkundung entwirft der Notar die Urkunde und steht mit seiner Beratung für die richtige Erfassung und rechtliche Umsetzung des Willens der Beteiligten ein.

Anders ist es bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung. Dort identifiziert der Notar lediglich die unterzeichnende Person und bestätigt in einem Beglaubigungsvermerk deren Identität.

Gerne sind wir aber auch bei der Formulierung der zu beglaubigenden Erklärung behilflich.

Beglaubigt werden müssen z.B. Erbausschlagen sowie Vollmachten und Genehmigungserklärungen im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften und alle Erklärungen, die gegenüber dem Handels- Genossenschafts- und Vereinsregister abzugeben sind. Hier übernimmt der Notar auch die (elektronische) Übermittlung der Erklärung an das Registergericht.

Termine für die Beglaubigung von bereits vorbereiteten Erklärungen können Sie jederzeit und kurzfristig mit uns telefonisch vereinbaren.

Soll die erforderliche Erklärung durch uns vorbereitet werden, übersenden wir Ihnen vorab einen Entwurf zur Prüfung. Danach können Sie mit uns kurzfristig einen Termin für die Beglaubigung telefonisch vereinbaren.

Notarielle Abschriftenbeglaubigung

Wir fertigen Kopien von Dokumenten und beglaubigen notariell die Übereinstimmung der Kopie mit dem uns vorgelegten Original.

Einen Termin für eine Abschriftenbeglaubigung können Sie jederzeit und kurzfristig mit uns telefonisch vereinbaren.

Einholung von Registerauszügen

Wir holen bundesweit Auszüge aus dem Vereins-, Handels- und Genossenschaftsregistern ein und erstellen Vertretungsbescheinigungen, mit denen sich die Geschäftsführung und der Vorstand nach außen legitimieren können. Auch weitere Informationen über inländische Gesellschaften wie Gesellschaftsverträge und Gesellschafterlisten können wir kurzfristig beschaffen.

Auszüge oder Dokumente fordern sie bitte durch eine unterzeichnete Erklärung schriftlich, per Telefax, oder per PDF-Datei unter Angabe des Rechnungsempfängers an.

Grundbucheinsichten

Unter Darlegung des berechtigten Interesses sehen wir kurzfristig das elektronisch geführte Grundbuch von Berlin und Brandenburg ein, zu dem wir zugelassen sind. Weiterhin haben wir postalisch Zugang zu allen übrigen Grundbuchämtern in Deutschland.

Grundbuchauszüge stellen wir Ihnen danach gerne zur Verfügung.

Sind Sie nach dem Grundbuchinhalt nicht Eigentümer oder Berechtigter übermitteln Sie uns bitte Ihren Wunsch unter Darlegung Ihres Interesses an der Einsicht durch eine unterzeichnete Erklärung per Post, per Telefax, oder als PDF-Datei.